30 B. Gerichtsentscheide 3601 den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 lit. j BauG einem Rechtsirrtum erlegen. So oder anders ist entscheidend, dass sich vornehmlich die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung des Gebietes F (und eines weiteren Gemeindeteils im Gebiet R) in die Bau- bzw. Weilerzone in der geltenden Fassung als nicht mit Bundesrecht (Art. 19 Abs. 2 RPG) vereinbar erweist. Weil der kantonale Richtplan nur Weiler ausserhalb der Bauzonen, nicht aber Weiler i.S.v. Bauzonen bezeichnet, erweist sich die derzeit nur als Bauzone mögliche Zuweisung zur Weilerzone als gesetz- und richtplanwidrig.