19 Abs. 3 RPG). Wie der Augenschein ergeben hat, ist jedenfalls die derzeit noch unüberbaute Fläche im Süden der Weilerzone F für die dort möglichen Neubauten noch nicht hinreichend erschlossen. Bei der Gemeindebehörde und insbesondere beim Stimmbürger konnte bei der Ausscheidung der Weilerzone(n) durch Art. 29 Abs. 1 BauG somit zu Unrecht der Eindruck entstehen, dieses periphere Gebiet könne ohne Erschliessungspflicht des Gemeinwesens der Bauzone zugewiesen werden. Soweit die Vorinstanz und in seinen Stellungnahmen nun auch der Gemeinderat C. indessen behaupten lassen, es handle sich bei der strittigen Weilerzone nicht um eine Bauzone, sind selbst sie mit Blick auf