19 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 29 BauG) die Weilerzone einerseits zwingend den Bauzonen zuweist, und anderseits das Gemeinwesen im Hinblick auf eine massvolle Entwicklung von seiner Erschliessungspflicht befreit, ist diese Normierung des kantonalen Rechts vornehmlich nicht mit Art. 19 Abs. 2 RPG zu vereinbaren. Demnach hat nämlich das Gemeinwesen die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen. Selbst bei einer nicht fristgerechten Erschliessung durch das Gemeinwesen ist den Grundeigentümern die Erschliessung nur im Rahmen vom Gemeinwesen genehmigter Pläne zu gestatten (Art. 19 Abs. 3 RPG).