Dies wäre nach dem oben Gesagten sicher nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Baugruppe (als Bauzone) die Grösse eines (kleineren) Dorfes erreicht. Ob vorliegend mit der Ausscheidung der Weilerzone F (in welcher nebst den 10 bestehenden rund 5-6 bewohnte Neubauten erstellt werden können), auch das bundesrechtliche Verbot von Kleinstbauzonen verletzt ist, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Da die gesetzliche Grundlage (Art. 19 Abs. 1 lit.