bis zu sechzehn bewohnten Gebäuden ausgeschieden, so mag dies nach Art. 29 Abs. 1 BauG als zulässig erscheinen, aber als Bauzone (Art. 19 Abs. 1 lit. j BauG) stellt sich bundesrechtlich unweigerlich die Frage, ob eine Weilerzone dieser Grösse mit dem Verbot von Kleinstbauzonen zu vereinbaren ist. Dies wäre nach dem oben Gesagten sicher nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Baugruppe (als Bauzone) die Grösse eines (kleineren) Dorfes erreicht.