Dies zeigt sich auch darin, dass Art. 29 Abs. 1 BauG zwar eine Mindestgrösse (mindestens fünf bewohnte Gebäude in enger räumlicher Beziehung) vorschreibt, aber für Weiler keine Maximalgrösse vorschreibt, wie sie die oben erwähnte Rechtsprechung zum Begriff Kleinsiedlungen in Art. 33 RPV entwickelt hat: Demnach könnte nur bei einer Einschränkung auf eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretenden Baugruppe, mit höchstens zehn bewohnten Gebäuden, noch von einer Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV gesprochen werden. Auch darin zeigt sich, dass es sich bei der kantonalen Weilerzone um eine Bauzone handelt. Wird – wie konkret in der Weilerzone F absehbar - eine Weilerzone für im Endausbau