BauG) Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig sind (Art. 14 Abs. 1 BauR). Mit anderen Worten, der kantonale Gesetzgeber hat in gewisser Weise eine Mischform zwischen den zwei ihm an sich für Weiler bundesrechtlich nur alternativ offen stehenden Möglichkeiten geschaffen, anstatt die Weilerzone entweder als Bauzone (nach Art. 15 RPG) oder aber als Nichtbauzone i.S.v. Art. 33 RPV zu konzipieren. Dies zeigt sich auch darin, dass Art.