Weilerzonen an sich in Frage, ist doch damit eine Weilerzone im Sinne einer Bauzone im Richtplan gar nicht vorgesehen; somit fehlt es vorliegend auch an der Voraussetzung in Art. 29 Abs. 2 BauG. 3.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die strittige Weilerzone sich begrifflich (Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen) und hinsichtlich der Erschliessungspflicht (diese soll dem Grundeigentümer und nicht dem Gemeinwesen obliegen) bloss teilweise an der als Nichtbauzone konzipierten Weilerzone in Art. 33 RPV orientiert. Im Übrigen ist die strittige Weilerzone nach dem kantonalen und kommunalen Recht ex lege sowie materiell als Bauzone i.S.v.