Charakter als Bauzone nichts zu ändern. Dass im kantonalen Richtplan (Stand Mai 2008) die Bezeichnung der Gebiete für Kleinsiedlungen und der später möglichen Weilerzonen unter dem Titel „Bauen ausserhalb Bauzone“ aufgeführt ist (S. 5), vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass diese Festlegung in Widerspruch zur für Weilerzone derzeit geltenden gesetzlichen Grundlage in Art. 19 Abs. 1 BauG steht, welche Weilerzonen einzig als Bauzonen vorsieht.