14 Abs. 1 des revidierten Baureglements (nachfolgend BauR) hat sie in der Weilerzone nebst landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen auch Wohnbauten und mässig störende Betriebe als zulässig erklärt. Dass Bauten und Anlagen für diese reglementarisch zulässigen (Weiler-)Nutzungen gleichzeitig auch erhöhten Gestaltungsanforderungen zwecks Erhalt des Weilerbildes zu genügen haben (Art. 14 Abs. 2-5 BauR), vermag am (in Art. 19 Abs. 1 BauG ohnehin vorgegebenen) Charakter als Bauzone nichts zu ändern.