Diese offene Formulierung erlaubt, dass die Gemeinden über boden- oder ortsbilderhaltende Nutzungen sowie standortgebundene Bauten und Anlagen hinaus in der Weilerzone auch solche für den allgemeinen Siedlungsbedarf als zulässig erklären können. Diesen Spielraum hat die Gemeinde C. in den revidierten Zonenvorschriften denn auch vollumfänglich ausgeschöpft: Mit Art. 14 Abs. 1 des revidierten Baureglements (nachfolgend BauR) hat sie in der Weilerzone nebst landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen auch Wohnbauten und mässig störende Betriebe als zulässig erklärt.