lungsgebiet klar abgetrennte Kleinsiedlungen, bestehend aus mindestens fünf bewohnten Gebäuden in enger räumlicher Beziehung. Weil in Bauzonen die Erschliessungspflicht von Bundesrechts wegen dem Gemeinwesen obliegt (Art. 19 Abs. 2 RPG) besteht dazu ein Widerspruch, wenn in der kantonal (nach Art. 19 Abs. 1 lit. j BauG) als Bauzone konzipierten Weilerzone nicht bloss die Übernahme der Kosten, sondern die Erschliessung als solche durch die Grundeigentümer zu gewährleisten ist (Art. 29 Abs. 2 BauG). Dieser Vorbehalt wäre nur dann mit Art. 19 Abs. 2 RPG zu vereinbaren, wenn der kantonale Gesetzgeber die Weilerzone als Nichtbauzone konzipiert hätte.