Dies hat formell zur Folge, dass Bauten in Weilerzonen nach Art. 97 Abs. 2 lit. a BauG grundsätzlich keiner raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamtes bedürfen, es sei denn, die Weilerzone werde von einer kantonalen Schutzzone überlagert (Art. 97 Abs. 2 lit. b BauG). Inhaltlich bestimmt Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauG Folgendes: Sie (die Weilerzonen) lassen eine massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gewährleistet sind. Sie umfassen vom Hauptsied- 28 B. Gerichtsentscheide 3601