Desgleichen ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BauG, wonach Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der übrigen Bauzonen dienen. Diese kursiv hervorgehobene Abweichung vom Wortlaut von Art. 33 RPV („Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen…“) belegt zusätzlich, dass der kantonale Gesetzgeber die Weilerzone als Bauzone ergänzend zu den übrigen kantonalen Bauzonen konzipiert hat. Dies hat formell zur Folge, dass Bauten in Weilerzonen nach Art. 97 Abs. 2 lit.