Die Vorinstanz und zuletzt auch die Gemeinde C. lassen geltend machen, bei der strittigen Weilerzone handle es sich nicht um eine Bauzone. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, steht dieser doch der klare Wortlaut und die systematische Stellung von Art. 19 Abs. 1 lit. j BauG entgegen. Demnach gehören die Weilerzonen nach kantonalem Recht ausdrücklich zu den Bauzonen, und nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung weder zu den dort abschliessend aufgezählten Nichtbauzonen noch zu den eine Grundnutzungszone überlagernden Spezialzonen. Desgleichen ergibt sich aus dem Wortlaut von Art.