Ist in einem Einzelfall streitig, ob es sich um eine Bau- oder Nichtbauzone handelt, hat sich die Abgrenzung nach Lehre und Rechtsprechung an der Hauptbestimmung der Zone zu orientieren. Wo der Hauptzweck der Zone in der Errichtung von Bauten und Anlagen besteht, die weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab Landwirtschaft) verbunden noch sonst von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, liegt eine Bauzone vor (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 42 zu Art. 15; BGer in BVR 2004, S. 396, E. 2.2). 3.1 Die Vorinstanz und zuletzt auch die Gemeinde C. lassen geltend machen, bei der strittigen Weilerzone handle es sich nicht um eine Bauzone.