Das Gemeinwesen muss bei dieser Variante einer Weilerzone aber dann auch allen Verpflichtungen nachkommen, welche sich aus der Zuweisung zur Bauzone ergeben. Insbesondere muss das Gemeinwesen die vollständige Erschliessung der einer Bauzone zugewiesenen Weilersiedlung sicherstellen (vgl. Brandt/Moor, a.a.O., Fn. 78 und N 43 zu Art. 18; sowie Art. 19 Abs. 2 RPG). Ist in einem Einzelfall streitig, ob es sich um eine Bau- oder Nichtbauzone handelt, hat sich die Abgrenzung nach Lehre und Rechtsprechung an der Hauptbestimmung der Zone zu orientieren.