Neben dieser auf Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen beschränkten Weilerzone bleibt der Planungsbehörde selbstverständlich die Möglichkeit, für Weiler eine ordentliche Bauzone zu erlassen, sofern die Voraussetzungen dazu nach Art. 15 RPG gegeben sind. Wegen des Verbots von Kleinstbauzonen darf die betreffende Siedlung dabei aber nicht die kleinräumige Dimension eines Weilers nach Art. 33 RPV aufweisen („Kleinsiedlung“), sondern muss die Kennzeichen eines (kleineren) Dorfes aufweisen. Das Gemeinwesen muss bei dieser Variante einer Weilerzone aber dann auch allen Verpflichtungen nachkommen, welche sich aus der Zuweisung zur Bauzone ergeben.