33 RPV erlassen, um insbesondere Ziele und (Bewilligungs-)Kompetenzen festzulegen. Diese Vorschriften zur bundesrechtlichen Konzeption der Weilerzone als Nichtbauzone dürfen nur bescheidene Vergrösserungen oder Nutzungsänderungen gestatten, welche durch die Erhaltungsziele gerechtfertigt sind. Neue Bauten sind grundsätzlich verboten. Wird mit der Weilerzone die Erhaltung traditioneller ländlicher Wohnstrukturen und das Verbleiben der ansässigen Bevölkerung durch Verbesserung ihrer Lebensqualität bezweckt, kann die Erstellung neuer Gebäude ausnahmsweise erwogen werden, beispielsweise um eine ungenügende Infrastruktur zu ergänzen (Brandt/Moor, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 18).