18, mit Hinweisen auf BGE 119 Ia 300 E. 3.a). Die Einschränkung auf eine Baugruppe der genannten Grösse („Kleinsiedlung“) hat ihren Grund darin, dass diese Spezialzone nicht dazu benutzt werden darf, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und das daraus abgeleitete Verbot von Kleinstbauzonen zu umgehen (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, N 39 zu Art. 18). Die Kantone müssen Ausführungsbestimmungen zu Art. 33 RPV erlassen, um insbesondere Ziele und (Bewilligungs-)Kompetenzen festzulegen.