Gemäss seiner Rechtsprechung versteht man unter Kleinsiedlungen eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von fünf bis höchstens zehn bewohnten Gebäuden, in offener oder geschlossener Bauweise. Die Häusergruppe muss zudem in der Landschaft eine gewisse Stützpunktfunktion haben und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein (Brandt/Moor, a.a.O., N 33 zu Art. 18, mit Hinweisen auf BGE 119 Ia 300 E. 3.a).