33 RPV den zweiten Weg näher konkretisiert, und bestimmt, dass zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG bezeichnet werden können, wie beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, wenn der kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht. Das Bundesgericht hat anschliessend unter dem Begriff „Kleinsiedlungen“ die Voraussetzungen präzisiert, unter welchen Erhaltungs- oder Weilerzonen zulässig sind. Gemäss seiner Rechtsprechung versteht man unter Kleinsiedlungen eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von fünf bis höchstens zehn bewohnten Gebäuden, in offener oder geschlossener Bauweise.