Das Bundesamt für Raumplanung schlug in seinen Erläuterungen vor (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N 8-10 zu Art. 18), solche Weiler entweder in eine herkömmliche Bauzone nach Art. 15 RPG einzuzonen, sofern die Voraussetzungen einer Einzonung gegeben sind und deren Folgen, wie insbesondere die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens, beachtet werden. Oder der Weiler wird in eine Spezialzone des kantonalen Rechts eingewiesen, in welcher nichtlandwirtschaftliche Nutzungen nur zur Erhaltung der bestehenden Strukturen zulässig sein sollten. Der Bundesgesetzgeber hat in der Folge mit Art. 33 RPV den zweiten Weg näher konkretisiert, und bestimmt,