tragen, oder von ihrer Zweckbestimmung her auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (vgl. Brandt/Moor, Kommentar RPG, Zürich 1999, N 8 zu Art. 18 RPG). Für Weiler, die sich im Vergleich zu Dorfsiedlungen oft schwächer oder gar nicht mehr entwickeln, kann sich, wenn diese erhalten oder entwickelt werden sollen, die Frage stellen, mit welchen planerischen Mitteln dies geschehen soll. Das Bundesamt für Raumplanung schlug in seinen Erläuterungen vor (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N 8-10 zu Art. 18), solche Weiler entweder in eine herkömmliche Bauzone nach Art.