Aus den Erwägungen: 3. Art. 18 RPG ermächtigt die Kantone, weitere Nutzungszonen vorzusehen. Dabei kann es sich einerseits um eigentliche Bauzonen handeln, wenn diese im Sinne des Konzentrationsprinzips in Anlehnung an das bereits weitgehend überbaute Gebiet ausgeschieden werden und diese an der Entwicklung des Siedlungsgebietes i.S.v. Art. 15 lit. b RPG teilhaben sollen. Anderseits kann es sich bei den weiteren Nutzungszonen um solche handeln, welche entweder besonderen Bedürfnissen ausserhalb der Bauzonen Rechnung 26 B. Gerichtsentscheide 3601