Sachverhalt Die Gemeinde C. wies im teilrevidierten Zonenplan zwei bislang in der Landwirtschaftszone gelegene Gebäudegruppen den Weilerzonen F und R zu und erliess in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BauG dafür besondere Zonenund Bauvorschriften. Beides wurde in Abweisung eines dagegen erhobenen Rekurses vom Regierungsrat genehmigt. Mit Beschwerde wenden sich zwei Eigentümer bereits überbauter Parzellen im Kern der Weilerzone F dagegen, dass auch grössere, noch unüberbaute Flächen in die Weilerzone einbezogen werden. Sie halten dafür, die Weilerzone müsse sich auf die bestehende Gebäudegruppe (mit angemessenem Umschwung) beschränken.