Nutzungsplanverfahren. Die von einer Gemeinde erstmals ausgeschiedene Weilerzone muss als bundesrechts- und richtplanwidrig bezeichnet werden. Die in Art. 19 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 29 BauG den Bauzonen zugeordnete Weilerzone erweist sich namentlich wegen der dem Grundeigentümer und nicht dem Gemeinwesen obliegenden Erschliessungspflicht als bundesrechtlich nicht zulässige Mischform zwischen einer Bauzone (Art. 15 RPG) und der als Nichtbauzone konzipierten Weilerzone nach Art. 33 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1).