Damit fehlen auf den Unterschriftenlisten die Angaben von mindestens fünf stimmberechtigten Urhebern der Initiative sowie der Rückzugsberechtigten. 4. Der Vorstand des Initiativkomitees wurde über die Ergebnisse der Stimmrechtsbescheinigung mit Schreiben vom 18. Februar 2013 informiert. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2013 bestritt er diese Ergebnisse nicht, meldete jedoch zur Vervollständigung des Initiativkomitees zwei Personen nach und reichte zwei weitere Unterschriften ein. Da die Unterschriftenlisten nach Art. 55 Abs. 1 GPR der Kantonskanzlei gesamthaft einzureichen sind, ist eine Nachreichung von Unterschriften oder Nachmeldung von Initianten nicht zulässig.