52 Abs. 1 lit. c GPR haben die Unterschriftenlisten, die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten zu enthalten. Es ist festzustellen, dass die Unterschriftenlisten den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 lit. c GPR nicht genügen. Lediglich einem Initianten wurde das Stimmrecht bescheinigt. Zwei Initianten wurde die Stimmrechtsbescheinigung aufgrund eines Wegzugs verweigert und zwei Initianten haben die Initiative nicht unterzeichnet. Damit fehlen auf den Unterschriftenlisten die Angaben von mindestens fünf stimmberechtigten Urhebern der Initiative sowie der Rückzugsberechtigten.