52 Abs. 1 Satz 1 GPR dürfen die Unterschriftenlisten für Initiativen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Vorliegend ist festzustellen, dass drei inhaltlich unterschiedliche Versionen von Unterschriftenlisten eingereicht wurden. Auf einer Listenversion ist rückseitig eine Petition zu finden. Lediglich eine Version entspricht den Empfehlungen der Vorprüfung vom 24. August 2011. Damit entsprechen die Unterschriftenlisten nicht den Formvorschriften gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GPR. 3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit.