Aus den Erwägungen: 1. Am 28. Januar 2013 sind der Kantonskanzlei die Unterschriftenlisten zur kantonalen Volksinitiative „XY“ eingereicht worden. Sie enthalten total 409 Unterschriften. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12; nachfolgend GPR) prüft die Kantonskanzlei, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Initiative (Art. 55 Abs. 1 KV). 2. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GPR dürfen die Unterschriftenlisten für Initiativen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen.