A. Verwaltungsentscheide 1522 1522 Volksinitiative. Unterschriftenlisten dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen und sind gesamthaft einzureichen. Unterschriften sind nur gültig, sofern das Stimmrecht bescheinigt werden kann. Erfolgt ein Wegzug aus einer politischen Gemeinde, kann diese das Stimmrecht nicht bescheinigen.