A. Verwaltungsentscheide 1522 1522 Volksinitiative. Unterschriftenlisten dürfen in Form und Inhalt nicht voneinan- der abweichen und sind gesamthaft einzureichen. Unterschriften sind nur gül- tig, sofern das Stimmrecht bescheinigt werden kann. Erfolgt ein Wegzug aus einer politischen Gemeinde, kann diese das Stimmrecht nicht bescheinigen. Aus den Erwägungen: 1. Am 28. Januar 2013 sind der Kantonskanzlei die Unterschriftenlisten zur kantonalen Volksinitiative „XY“ eingereicht worden. Sie enthalten total 409 Unterschriften. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12; nachfolgend GPR) prüft die Kantonskanzlei, ob die Un- terschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen und ermittelt die Gesamt- zahl der gültigen Unterschriften. Der Regierungsrat entscheidet über das Zu- standekommen der Initiative (Art. 55 Abs. 1 KV). 2. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GPR dürfen die Unterschriftenlisten für Initia- tiven in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Vorliegend ist festzu- stellen, dass drei inhaltlich unterschiedliche Versionen von Unterschriftenlis- ten eingereicht wurden. Auf einer Listenversion ist rückseitig eine Petition zu finden. Lediglich eine Version entspricht den Empfehlungen der Vorprüfung vom 24. August 2011. Damit entsprechen die Unterschriftenlisten nicht den Formvorschriften gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GPR. 3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. c GPR haben die Unterschriftenlisten, die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative (Initiativko- mitee) sowie die Rückzugsberechtigten zu enthalten. Es ist festzustellen, dass die Unterschriftenlisten den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 lit. c GPR nicht genügen. Lediglich einem Initianten wurde das Stimmrecht bescheinigt. Zwei Initianten wurde die Stimmrechtsbescheinigung aufgrund eines Wegzugs verweigert und zwei Initianten haben die Initiative nicht unterzeichnet. Damit fehlen auf den Unterschriftenlisten die Angaben von mindestens fünf stimm- berechtigten Urhebern der Initiative sowie der Rückzugsberechtigten. 4. Der Vorstand des Initiativkomitees wurde über die Ergebnisse der Stimmrechtsbescheinigung mit Schreiben vom 18. Februar 2013 informiert. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2013 bestritt er diese Ergebnisse nicht, meldete jedoch zur Vervollständigung des Initiativkomitees zwei Perso- nen nach und reichte zwei weitere Unterschriften ein. Da die Unterschriftenlis- ten nach Art. 55 Abs. 1 GPR der Kantonskanzlei gesamthaft einzureichen sind, ist eine Nachreichung von Unterschriften oder Nachmeldung von Initian- ten nicht zulässig. 23 A. Verwaltungsentscheide 1522 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kantonale Volksini- tiative „XY“ wegen formeller Mängel nicht zustande gekommen ist. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 12.03.2013 Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Obergericht mit Urteil vom 28. Mai 2014 abgewiesen. 24