Da die Alphütte Assek. Nr. Y nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dient, ist infolgedessen die landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers mit dem Hofdünger gestützt auf Art. 12 Abs. 4 GSchG gemäss geltender Praxis zu verneinen. Den Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 GSchV entsprechend ist das verschmutzte Abwasser deshalb in einer abflusslosen Grube zu sammeln und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zuzuführen. Departement Bau und Umwelt, 14.11.2013 22