In Bezug auf das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2002 ist anzumerken, dass das demnach entscheidende Kriterium des geeigneten Mischverhältnisses zwischen Gülle und Abwasser im vorliegenden Fall gerade nicht zum Tragen kommen kann, da die betreffende Toilette über keine Spülung verfügt. Dementsprechend ist der Anteil des Wassers am entstandenen Abwasser eher gering und das Abwasser aus der Toilette ist angesichts des Mischverhältnisses ohnehin nicht zum Ausbringen zusammen mit der Gülle des Alpbetriebes geeignet. Im Übrigen ist eine Praxisänderung im Kanton