Daraus ergibt sich im Rahmen von Art. 34 Abs. 3 RPV folglich, dass die Alphütte als Baute für den Wohnbedarf in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist (vgl. Urteil BGer 1C_127/2009; Adrian Mattle, Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, in: PBG aktuell: Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, 2010/1, S. 21 ff.). d) Nach dem Gesagten steht vorab fest, dass die Alphütte Assek. Nr. Y auf der Parz. Nr. Z momentan zonenwidrig genutzt wird, was in Anbetracht des erwähnten Bundesgerichtsurteils vom 26. März 2009 nicht für eine Annahme des Sonderfalls nach Art. 12 Abs. 4 GSchG spricht.