Bewirtschafter stehe ein separater Raum in einem anderen Gebäude zur Verfügung. Der Bewirtschafter benötige offensichtlich keinen eigentlichen Wohnraum auf der Alp, sondern bewirtschafte die Alp vom Talbetrieb aus. Damit ist auch erstellt, dass die betrieblichen Verhältnisse des strittigen Alpbetriebes keine dauernde Anwesenheit des Bewirtschafters verlangen und die Alphütte für den Betrieb des entsprechenden Gewerbes entbehrlich ist. Der Alphütte fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion auf der Alp. Daraus ergibt sich im Rahmen von Art.