Ist die Betriebsführung auch von einer Wohnzone aus möglich oder verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug der Baute zur landwirtschaftlichen Produktion. Die Vorinstanz – führt vom Rekurrenten unbestritten – im angefochtenen Entscheid und auch in ihrer Stellungnahme aus, dass die Alphütte gemäss den telefonischen Auskünften des Rekurrenten und des Bewirtschafters durch die Familie des Rekurrenten als Ferien-/Wochenendhaus genutzt werde. Für den 21 A. Verwaltungsentscheide 1521