Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ZBl 105/2004, S. 16). c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung beurteilt die Frage des Sonderfalls nach Art. 12 Abs. 4 GSchG anhand der Zonenkonformität der strittigen Baute gemäss Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1). Nach Art. 34 Abs. 3 RPV sind Bauten für den Wohnbedarf in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind.