Wie bereits oben angedeutet, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob an der geltenden kantonalen Praxis, wonach häusliche Abwässer aus Nebenbauten von Landwirtschaftsbetrieben, die nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dienen, in die Kanalisation eingeleitet werden müssen, festzuhalten ist oder nicht. Dabei ist vorab festzuhalten, dass eine eingelebte gefestigte kantonale Praxis in Frage steht, womit die sachlichen Gründe einer allfälligen Änderung gewichtiger sein müssen, als dies bei einer weniger langen befolgten Praxis der Fall wäre (vgl. BGE 127 I 52 E. 3c; BGE 125 II 152 E. 4c; AR GVP 16/2004, Nr. 1407, E. 4a; Weber-Dürler,