Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, auch wenn jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und neuen Fälle verbunden ist. Wie bereits oben angedeutet, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob an der geltenden kantonalen Praxis, wonach häusliche Abwässer aus Nebenbauten von Landwirtschaftsbetrieben, die nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dienen, in die Kanalisation eingeleitet werden müssen, festzuhalten ist oder nicht.