Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf hinreichende sachliche Gründe stützen können, welche umso gewichtiger sein müssen, je länger die als bisher richtig erkannte Praxis befolgt wurde. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, auch wenn jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und neuen Fälle verbunden ist.