Mit Entscheid vom 19. Februar 2002 hat das Berner Verwaltungsgericht u.a. entschieden, dass im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht der Beruf der Hausbewohner massgebend sei, sondern vielmehr, ob ein geeignetes Mischverhältnis zwischen Gülle und Abwasser erreicht werden könne und ob die Gülle unter Beachtung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen landwirtschaftlich verwertet werden könne (vgl. URP 2002, S. 237). Das Bundesgericht hat dagegen mit Urteil vom 26. März 2009 entschieden, dass es bei der Frage der landwirtschaftlichen Verwertung des häuslichen Abwassers darauf ankommt, ob das Wohngebäude zonenkonform genutzt wird oder nicht.