dienen, in die Kanalisation eingeleitet werden. Diese Praxis wird auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden ausgeübt. In der Folge gilt es zu überprüfen, ob an dieser Praxis festzuhalten ist oder ob hinreichende Gründe vorliegen, diese zu ändern. 6a) Mit Entscheid vom 19. Februar 2002 hat das Berner Verwaltungsgericht u.a. entschieden, dass im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht der Beruf der Hausbewohner massgebend sei, sondern vielmehr, ob ein geeignetes Mischverhältnis zwischen Gülle und Abwasser erreicht werden könne und ob die Gülle unter Beachtung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen landwirtschaftlich verwertet werden könne (vgl. URP 2002, S. 237).