b) Während im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des erheblichen Rindviehbestands, der genügenden Lagerkapazität und der Verwertung auf der eigenen oder verpachteten Nutzfläche erfüllt sind, ist in Bezug auf den Begriff des Wohn- und Betriebsgebäudes gemäss der Wegleitung „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ (Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern 2011, S. 17) eine landwirtschaftliche Verwertung nur bei Gebäuden mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutztierhaltung möglich.