liegen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder verpachteten Nutzfläche sichergestellt ist (lit. b). Dabei ist zu beachten, dass für die landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers jede dieser Voraussetzungen erfüllt sein muss, mit anderen Worten sie müssen kumulativ erfüllt sein.