Frage, muss das Abwasser gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Weil im strittigen Fall weder die Einleitung in Gewässer noch die Versickerung möglich sind, bleibt vorliegend eine Verwertung zusammen mit dem Hofdünger zu prüfen. 5a) Art. 12 Abs. 4 GSchG gestattet Landwirtschaftsbetrieben mit einem erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand, ihr häusliches Abwasser unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich zu verwerten. Voraussetzungen für die Annahme dieses Sonderfalls sind, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone