In ihrem Entscheid vom 28. Juni 2013 hält die Umweltschutzkommission X. fest, dass sich die strittige Alphütte ausserhalb des Kanalisationsrayons befinde und das Abwasser der Alphütte daher zu stapeln und periodisch abzuführen sei. Aus diesem Entscheid ergibt sich konkludent, dass die Umweltschutzkommission X. die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses geprüft, die notwendigen Voraussetzungen als nicht erfüllt betrachtet und dementsprechend einen Anschluss der strittigen Alphütte an die Kanalisation verneint hat.