11 Abs. 2 lit. c GSchG wird die Zulässigkeit der Kanalisationsanschlusspflicht in praxistauglicher Weise vereinfacht. Der Gesetzgeber hat gewisse systematische Entscheide vorweggenommen. Das führt dazu, dass im Rahmen der Prüfung eines Kanalisationsanschlusses grundsätzlich keine vollumfängliche Verhältnismässigkeitsprüfung mehr durchzuführen ist. In ihrem Entscheid vom 28. Juni 2013 hält die Umweltschutzkommission X. fest, dass sich die strittige Alphütte ausserhalb des Kanalisationsrayons befinde und das Abwasser der Alphütte daher zu stapeln und periodisch abzuführen sei.