Aus den Erwägungen: 4a) Nach dem GSchG darf verschmutztes Abwasser, das heisst Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Art. 4 lit. f GSchG), weder in ein Gewässer eingeleitet werden noch versickern, sondern muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (lit. a) und aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind (lit.